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18.10.2011, NICE PRICE DIENSTA
Jolly ab 16

KURZ:

- gilt bei allen Events (auch Abi-Parties) außer ALL INKLUSIV und SPEZIELL GEKENNZEICHNETEN (haben dann kein §-Symbol bei der Eventansicht im Web)

- nur für 16 und 17 jährige mit Vollmacht (unten downloadbar) und volljähriger Begleitperson.


AB 16 JAHREN - VOLLMACHT


Mit dieser Vollmacht können alle 16 und 17-jährigen in Begleitung einer Aufsichtsperson (volljährig) auch noch nach 0.00 Uhr im Jolly Joker an jedem Öffnungstag bleiben. Sie müssen allerdings vor 23.00 Uhr im Jolly Joker sein. (siehe weitere Vorbehalte)

Was ist notwendig dafür?


Die/Der 16- oder 17-jährige und die Aufsichtsperson müssen für den Aufenthalt ihre Ausweise an der Kasse hinterlegen und die Aufsichtserklärung mitbringen. Beim verlassen des Jolly Jokers werden die Ausweise zurückgegeben, allerdings nur wenn beide zusammen an der Kasse erscheinen.


Wer ist eine Aufsichtperson:


Die Neuregelung im JuSchG verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt dafür Sorge, dass sich der anvertraute Minderjährige in der Diskothek nicht betrinkt und zuverlässig wieder nach Hause kommt. Aufsichtspersonen können Eltern, Elternteil oder ein nachweislich Erziehungsbeauftragter (Vertrauensperson, Freunde) unter Vorlage einer Vollmacht sein. (für genaueres bitte im JuSchG, unten downloadbar, nachlesen.)


Vorbehalte:


Ausgenommen von dieser Regelung sind in jedem Fall Veranstaltungen, wie die All Inklusive Party und andere nicht grafisch auf der Rückseite des Monatflyers und im Internet gekennzeichnetten Veranstaltungen. Ebenso können bei Fremdveranstaltungen die Veranstalter den Eintritt verwehren. Das Jolly Joker behält sich vor, Jugendliche in Begleitung von einer Aufsichtsperson und Vollmacht den Zutritt zu verwehren, wenn es Bedenken gibt.

Download:

Aufsichtspflichterklaerung [PDF]

Jugendschutzgesetz (JuSchG) [PDF]

Hier gibts den kostenlosen PDF Reader zum Betrachten und Ausdrucken:
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